Narrenverein Sumpfgeister e.V.
       seit 1968           

Satzung Narrenverein Sumpfgeister e.V. 

Vereinssatzung
Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de


Präambel
Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und
Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der
jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass
jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern
in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Narrenverein Sumpfgeister e.V., in der
Folge als der Verein bezeichnet.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Daisendorf. Er ist im Vereinsregister
des AG Überlingen unter Reg.-Nr. VR112 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Alemannischen Narrenring (ANR) und
unterliegt den satzungsmäßigen Vorgaben dieses Verbandes.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Mitgestaltung des kulturellen Lebens im alemannischen Sprachraum, die Erhaltung traditioneller Kulturgüter,
insbesondere althergebrachter Fastnachtsbräuche.
Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
• Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B dem Dämmerschoppen, der Fußballmeisterschaft, dem
Dorffest, das Narrenbaumstellen, dem Narrenstüble
• Teilnahme an Veranstaltungen im alemannischen Kulturkreis (auch grenzüberschreitend)
• Aus- und Fortbildung der Mitglieder im Hinblick auf die althergebrachten Fastnachtsbräuche und für Funktionen im
Verein,
• Heranführung jugendlicher Mitglieder an die Traditionen des Brauchtums und deren Erziehung zu tolerantem, sozialem und
demokratischem Verhalten im Sinne unserer Gesellschaftsordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mittel des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer                                                                                                 Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Verein besteht aus:
• ordentlichen Mitgliedern ab 16 Jahren (aktive und passive, mit
vollem Stimmrecht)
• Kinder und Jugendlichen Mitgliedern bis 16 Jahren (aktiv und
passiv, ohne Stimmrecht)
• Ehrenmitglieder, diese werden auf Vorschlag der Vorstandschaft
durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung nach vorgegebenem Muster an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei
beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterzeichnen. Dieser
verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Zahlung der satzungsmäßigen Geldforderungen des Vereins. Mit seiner Unterschrift gibt der
gesetzliche Vertreter auch die Zustimmung für die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Mitgliederrechte und –pflichten durch die von ihm
vertretene Person. Näheres hierzu ist in der Jugendordnung geregelt.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Dem Antragsteller ist die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Ein
Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht gegeben.
4. Jedem aktiven Neumitglied wird eine Probezeit von einem Jahr auferlegt. Nach Ablauf dieser Probezeit entscheidet der
Vereinsausschuss über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach
besten Kräften zu unterstützen und für seine Ziele einzutreten.
2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, aufgeteilt in Erwachsenen und Kinderbeitrag. Näheres hierzu regelt die Finanz- und
Beitragsordnung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet die in der Finanz-und Beitragsordnung festgelegten Geld-Leistungen zu entrichten. Aktive
Mitglieder (bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter) sind verpflichtet eine private Haftpflichtversicherung für die Dauer der
aktiven Mitgliedschaft abzuschließen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod
• Austritt aus dem Verein
• Streichung von der Mitgliederliste (Mitgliederdatei)
• Ausschluss aus dem Verein
2.Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, die an den 1. Vorstand richten ist. Bei Minderjährigen ist zum Austritt die
Erklärung vom gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden (Entfernung aus der
Mitgliederdatei, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder sonst eindeutig
erkennen lässt, dass es an der Fortführung der Mitgliedschaft kein Interesse hat.
4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ( mit einer
Zweidrittelmehrheit) vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den vorläufigen Ausschluss ist dem
Betroffenen mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör (schriftlich oder mündliche
Äußerung) innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang des Beschlussschreibens zu gewähren. Wird die Frist von 6 Wochen
versäumt, ist der Ausschluss endgültig. Legt das Mitglied gegen den Beschluss fristgerecht Einspruch bei dem Vorstand ein, so entscheidet
über den endgültigen Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bis zur Endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte, Ämter und Funktionen. Die
Beitragspflicht bleibt bis zur endgültigen Entscheidung bestehen.

§ 8 Organe und Organisation des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
2. Die innere Organisation richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Narrengruppen und ggf. nach deren innerer Struktur. Für
die Gruppen sind derzeit Ordnungen vorhanden, die ihre Gültigkeit weiter behalten und mit der Satzung übereinstimmen müssen.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Versammlung aller Mitglieder des Vereins muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie soll spätestens 3 Monate
nach Beendigung der Fastnachtssaison stattfinden.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung im örtlichen
Gemeindeblatt mit einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
5. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist nicht statthaft.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
9. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschossen werden. Hierzu ist die Zustimmung der
nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder schriftlich erforderlich, die innerhalb eines Monats (Ausschlussfrist)
gegenüber dem Vorstand abgegeben werden muss.
10. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
11. Der Versammlungsleiter übt während der Versammlung das
Hausrecht aus.
12. Über die Mitgliederversammlung ist von einem anwesenden Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen und von 2
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
13. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge an den 1.
Vorsitzenden richten. Die Anträge müssen die Sache eindeutig bezeichnen und der Antragsteller muss einwandfrei erkennbar sein.
Unvollständige oder anonyme oder verspätet eingereichte Anträge werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
14. Soll auf Anträge eine Beschlussfassung erfolgen, müssen alle Mitglieder über das örtliche Gemeindeblatt noch vor der
Versammlung vom Antrag und dessen Inhalt informiert werden. Ist dies nicht möglich, darf über den Antrag beraten, aber nicht
abgestimmt werden. Der Antrag ist dann auf die nächste Mitgliederversammlung zu verschieben und in die betreffende
Tagesordnung aufzunehmen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit
sie nicht dem Vorsitzenden oder dem Vorstand obliegen.
2.Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten
• Entgegennahme aller Geschäftsberichte über das vergangene Geschäftsjahres
• Entgegennahme des Berichts über die Kassenprüfung
• Entlastung des Kassiers
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, sonstigen Geldleistungen
• Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
• Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer
• Satzungsänderungen (2/3-Mehrheit)
• Bestätigung von Vereinsordnungen
• Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Aussprache nach vorherigem Sachvortrag durch ein
Vorstandsmitglied
• Auflösung des Vereins – nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
• Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat das Recht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und mit eingehender Begründung dies vom Vorstand verlangt.
3. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
von 2 Wochen wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung über das Gemeindeblatt einzuladen.
4. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die
Tagesordnungspunkte behandelt, derentwegen die Einberufung erfolgt ist.
5. Anträge vor oder während der Versammlung sind unzulässig.
6. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er besteht aus:
• Engerer Vorstand:
Ø 1. Vorsitzender
Ø 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
Ø Schatzmeister
Ø Schriftführer
Ø Häswart
Ø 1. Jugendleiter
Ø Festwirt
• Erweiterter Vorstand:
Ø Gruppenleiter Sumpfgeister
Ø Gruppenleiter Weihermännle
Ø 2. Jugendleiter (Stellvertreter)
2. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Scheidet während des Vereinsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Recht kommissarisch
ein Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer einzuberufen.
4. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen.
5. Über den Verlauf der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Ersten Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Die Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.

§ 13 Amtsdauer
1. Der 1. Vorsitzende und alle anderen Funktionsträger werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei ist der zeitlich versetzte
Wahlmodus (siehe Wahlordnung) einzuhalten. Näheres regelt die Wahlordnung.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt
3. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, so übernimmt sein Stellvertreter bis zu einer von ihm einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dessen Aufgaben. Treten beide
Vorstandsmitglieder (Außenvertreter gem. § 26 BGB) von ihren Ämtern zurück, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
gem. § 11 der Satzung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Wahl eines neuen Vorstands zur Sicherung                                                      der Außenvertretung gem. § 26 BGB ist.

§ 17 Kassenprüfer
1. Zur Prüfung der Finanzen sind 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer von jeweils 2 Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer dürfen keine weitere Funktion im Verein ausüben.
3. Näheres regelt die Wahlordnung und die Finanz-und Beitragsordnung.

§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu
diesem Zweck einberufen wird.
2. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen im örtlichen Gemeindemitteilungsblatt und schriftlich einzuladen.
3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.
4.Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht dessen Vermögen auf die Gemeinde
des letzten Vereinssitzes mit der Auflage über, dieses Vermögen entweder selbst unmittelbar und ausschließlich für die Mitgestaltung
des kulturellen Lebens im alemannischen Sprachraum nach dieser Satzung zu verwenden, oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft mit den gleichen Auflagen zu übertragen.
5. Der Vereinsvorstand (nach § 26 BGB) hat die Auflösung des Vereins unverzüglich dem Amtsgericht mitzuteilen. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.

§ 19 Inkrafttreten
1. Beschlossen in der (AO)Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015
2. Die Neufassung der Vereinssatzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
1.Vorsitzende 2.Vorsitzende Schriftführer(in)

Finanz und Beitragsordnung

Narrenverein Sumpfgeister
Daisendorf e.V
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de

§ 1 Geltungsbereich
Die Finanz- und Beitragsordnung des Narrenvereins Daisendorf e.V.
gilt für alle Finanz-Angelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame
Geschäfte sind nur durch den Vorstand (§ 26 BGB)zu tätigen.

§ 2 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen
Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
2. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip (siehe Satzung § 3).

§ 3 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im
Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein (Auslagerung eigener §
Kassenprüfer).
2. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung aufzustellen.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
2. Der Kassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
3. Zahlungen werden vom Kassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und noch
ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
4. Der Kassierer ist in seiner Funktion als Hauptkassierer für die Überwachung der Finanzen verantwortlich. Der Vorstand erhält zur
Überwachung der Finanzen auf Wunsch Einblick in die Buchhaltung des Vereins und ist regelmäßig zu unterrichten.
5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden
(z.B. bei Veranstaltungen). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Hauptkassierer vorzunehmen. Die Auflösung
der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens sechs Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel (Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen)
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
2. Die derzeitigen Beiträge sind wie folgt festgelegt:
Ø 12,- € aktive Mitglieder Erwachsene (ab 16 Jahre)
Ø 12,- € passive Mitglieder Erwachsene (ab 16 Jahre)
Ø 5,- € aktive Mitglieder Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren
Ø 5,- € passive Mitglieder Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren
Ø 0,- € aktive Mitglieder Kinder bis 6 Jahren
Ø 0,- € passive Mitglieder Kinder bis 6 Jahren
3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine Aufnahmegebühr und, wenn
erforderlich, zur Bewältigung besonderer Vorhaben eine Umlage beschließen.
4. Die Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird vom Gesamtvorstand
festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und wird zwischen dem 01.-15. Dezember im Lastschriftverfahren eingezogen. Die
Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Umlagen wird individuell festgelegt.
5. Die Beitreibung rückständiger Beiträge und Umlagen ist der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten und erfolgt auf Kosten des
säumigen Mitglieds.
6. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Mitglieder-Pflichten ganz oder teilweise
stunden oder erlassen.
7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Zahlungsverkehr
1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und regelmäßig über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg/eine Quittung vorhanden sein. Eigenbelege sind zulässig. Belege müssen
den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
3. Erhaltene Rechnungen sind dem Kassierer, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
4. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen spätestens bis zum
30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
1. Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, ohne Rücksprache, jedoch unter Nachvollziehung eines Beschlusses über einen Betrag von
150,00 € pro Einzelfall zu verfügen. Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis.
2. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der
Ausgaben zu begründen.
3. Notwendige und erforderliche Auslagen werden den Mitgliedern erstattet.

§ 8 Spenden
1. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der Gemeinnützigkeit, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
2. Zuwendungen, für die eine solche Bestätigung erwünscht ist, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung an den Verein
überwiesen werden. Der Zusammenhang der Spende und Verwendung muss zweckgebunden und eindeutig erkennbar sein.

§ 9 Zuschüsse
1. Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Verein zu, es sei denn, die den Zuschuss
gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.
2. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 10 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Einhaltung dieser Finanzordnung zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Dabei ist
insbesondere auf folgende Punkte zu achten:
• Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
• Prüfung der Belege auf rechnerische und sachliche Richtigkeit
• Kontrolle der Ausgaben auf satzungsmäßige Zwecke
2. Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfer berechtigt, sämtliche Unterlagen einzusehen und regelmäßige Prüfungen
durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer fertigen jährlich einen Sachbestandsbericht an, den sie dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung übergeben. Der
Bericht ist der Mitgliederversammlung durch den Kassenprüfer bekannt zu geben und mit einer Empfehlung, ob der Vorstandschaft
Entlastung erteilt werden soll.

§ 11 sonstige Bestimmungen
Über alle Finanz-,Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Annahme der Neuverfassung durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015 in Kraft.


Regeln Allgemein
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
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(für alle aktive Mitglieder !!!)

1. Die Hästeile (s. jeweilige Häsordnung) zum jeweiligen Kostüm/ Häs müssen an Veranstaltungen /Umzügen getragen werden.
2. Handschuhe und Masken müssen während den Umzügen/Veranstaltungen an bleiben, egal wie die Temperaturen
sind.
3. Masken dürfen gehoben, jedoch während des Umzugs nicht abgenommen werden. Auf allgemeines Freistellen einer Befugten
Person (z.b. Gruppenleiter, Vorstandschaft) kann die Maske abgenommen werden.
4. Lange Haare müssen zusammen gebunden/ befestigt werden und dürfen ebenso wie Pullover-, Hemdkrägen o.ä nicht unter dem Häs
sichtbar sein und während der Veranstaltung heraus schauen.
5. Es dürfen keine Bonbons auf Menschen oder sonstige Lebewesen geworfen werden, wenn möglich auch nicht auswerfen (auf die
Straße) bitte möglichst direkt in die Hand geben.
6. Beim Einkehren in der Halle o.ä. muss die Kostümhose an bleiben, Kostümoberteil kann abgenommen werden, wenn darunter ein
Vereins-T-Shirt oder Vereins-Sweatshirt getragen wird, sodass man immer noch erkennen kann welcher Zunft man angehört. Totales
Umziehen ist nicht erlaubt.
7. Es dürfen keine Rucksäcke, Plastiktüten o.ä während eines Umzugs zum Kostüm getragen werden. Dies am besten im Bus
belassen oder anderweitig versorgen.
8. Wer sein Sprungbändel verloren hat, dieser somit nicht mehr sichtbar am Häs zu erkennen ist, kann beim Häswart einen neuen
Sprungbändel gegen 5 € Gebühr erwerben. Ohne Sprungbändel darf nicht am Umzug teilgenommen werden, Häßträger ohne Sprungbändel
haben Sprungverbot für die laufende Fasnet.
9. Wenn ein Mitglied aus dem Verein austritt, hat der Verein als erstes Vorkaufsrecht auf das Häs. Der Rückkaufspreis berechnet sich aus
dem erworben Kaufpreises des „Neu“ Häses, minus individuell nach Ermessen und Absprache mit dem Häswart / Vorstandschaft dem
Zustand des Häses, aber mindestens minus 10% Gebrauchs Verlust pro Jahr.
10. Bei Leih Maske- / Häs wo eine einmalig Kaution von 100 €uro bezahlt und im Verein hinterlegt wurde, darf das Häs / Maske zu
Hause aufbewahrt werden. Bei bezahltem Pfand wird das Pfand bei der Masken-/ Häsausgabe nach der Fasnet zurück erstattet.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rückgabe von Häs und / oder Maske.
11. Bitte alle Häser in der Reinigung waschen lassen, da bei Verfärbungen und /oder eingegangenen Kostümen etc. keine Kosten
rückerstattet oder Häser-/teile auf Vereinskosten geändert oder neu beschafft werden.
12. Bei Eigenhäser muss jeder selbst für Verlust, Schäden o.ä aufkommen.
13. Wichtig das Häs muss bei jeder Veranstaltung sauber und ordentlich sein. Für die Reinigung ist jeder selbst verantwortlich!!!
14. Für Neumitglieder die ein Häs und /oder die Maske leihen, müssen die Kosten hierfür inkl. der Kaution-/ Pfandgebühr, sowie die Kosten
für die Hose vorab vor dem 11.11 der anstehenden Fasnet gemeinsam mit der Beitrittserklärung an den NVS bezahlt werden.
15. Die Vorstandschaft behält die Möglichkeit einer Individuellen Bonusprämie an aktive Mitglieder die an über 50% der Fasnet
Umzügen Teilgenommen haben vor.

Wahlordnung
Narrenverein Sumpfgeister
Daisendorf e.V
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
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§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Beschlussfassung
1. Die Art der Abstimmung in der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter.
2. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
3. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl seines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und die vorherige Aussprache die
Versammlungsleitung an eine Person zu übertragen, welche als Wahlleiter von der Versammlung zu wählen ist.
4. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
eine Stichwahl.
5. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist in geheimer Abstimmung in getrennten Wahlvorgängen vorzunehmen.
6. Die Kandidaten für ein Amt oder eine Funktion müssen vor ihrer Wahl bestätigen, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen.

§ 3 Wahlmodus Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands werden wie folgt gewählt
• Im ersten Jahr:
Ø 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
Ø Schatzmeister
Ø Jugendleiter
Ø Häswart
Ø Gruppenleiter Weihermännle
• Im zweiten Jahr:
Ø 1.Vorsitzender
Ø Schriftführer
Ø 2 Jugendleiter (Stellvertreter)
Ø Festwirt
Ø Gruppenleiter Sumpfgeister 

Die Kassenprüfer sind zeitgleich mit dem 1.Vorsitzenden zu wählen.

§ 8 Wahl abwesender Kandidaten
Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich
schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich
erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen
Stimmenmehrheit anzunehmen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Annahme der Neuverfassung durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015 in Kraft.

Kostenverteilung
Stand Mai /2015 

Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *

www.sumpfgeister.de


Sumpfgeister
Jacke Erwachsen 130,00 €uro
Hose Erwachsen (Stoff inkl. Näharbeit) 100,00 €uro
Basis-/ Grundhose im eigenen ermessen
Tasche 15,00 €uro
Nikituch 2,00 €uro
Handschuhe 10,00 €uro
Handschweif aus Rosshaar


Kind
30,00 €uro
Handschweif aus Rosshaar
Erwachen
50,00 €uro

Weihermännle
Kopfschmuck enthält: Wolle (anhänging von Menge und Wollpreis –
individuell)
Band 5 €uro
Rupfen 8 €uro
Druckknöpfe 15 €uro
muss selbst neu geknüpft werden,
Ca. 100,00 €uro
Handschuhe Kinder 10,00 €uro


Frosch
Handschuhe Leder 14,00 €uro
Tasche 15,00 €uro +
Kosten für
Maler/in +
Farben individuell
Narrenrat
Mantel Ca. 320 €uro (individuell / Maßanfertigung)
Weste Ca. 85,00 €uro (individuell /Maßanfertigung)
Stickerrei Ca. 35,00 €uro
Hut 70,00 €uro
Feder für Hut 11,00 €uro
Krawatte 15,00 €uro
Handschuhe 10,00 €uro
Tasche 15,00 €uro
Sonstiges
Vereinspulli €uro
Vereins T-shirt €uro
Longsleeve (Druck Ärmel mit
www.Sumpfgeister.de)
10,00 €uro nur Druck
Ca. 20,00 €uro inkl ShirtStrickmütze 10,00 €uro
Sprungbändel 5,00 €uro nur bei Verlust, 1x pro Jahr kostenlos
Bei Verlust wird zusätzlich pro Teil eine Schlamper Gebühr von 5,00 €uro
erhoben!!! 


Häsordnung Sumpfgeist Erw.
Häsordnung Sumpfgeist
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
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Erwachsene (ab 12Jahre)
Der Sumpfgeist besteht aus:
Ø Maske mit Rosshaar
Ø Jacke
Ø Vereins T-Shirt oder Sweatshirt
Ø Strickmütze
Ø Hose ( Basis: braune Cord-/ Jeans Hose)
Ø Handschuhe braun mit Fransen
Ø Schuhe dunkelbraun oder schwarz
Ø Tasche braun
Ø Nickituch
Die Kosten der komplette Häshose, ( Basishose, Stoffkosten und
Näharbeiten) muss jedes Mitglied selbst übernehmen.
Die Hose ist immer Eigenhäs !!!
Kosten Maske Leihen jährlich:
Leihgebühr: 30 €uro
Pfand: 100 €uro oder
Kaution: 100 €uro (einmalig wird im Verein hinterlegt) s. Allgemeine
Regeln.
Kosten Häs Leihen jährlich (ohne Maske):
Leihgebühr: 25 €uro
Pfand: 100 €uro oder
Kaution: 100 €uro (einmalig wird im Verein hinterlegt) s. Allgemeine
Regeln
Häsordnung Sumpfgeist
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de
Wird bei der Abgabe der Maske- / Häs kein Schaden o.ä vom Häswart
festgestellt, wird das Pfand zurück erstattet. Wird jedoch vom Häswart
ein Schaden o.ä festgestellt, so bleiben das Pfand/Kaution bis zur
Kostenklärung, Ersatzbeschaffung, Reparatur einbehalten
Wenn Maske und Häs geliehen werden, wir die Kaution nur 1x fällig.
Kosten Maske-Kaufen / Mietkauf :
Kosten für Häs: 250 €uro
Kosten Maske: ca. 450- 550 €uro(hängt vom Menge des verwendeten
Rosshaar ab)
Auf Wunsch kann das Häs / Maske auch in monatlich in Raten
(Mietkauf) gekauft werden
Rückkauf vom Verein:
Wenn eine Häshose vom Verein zurück gekauft wird, wird der
Rückkaufspreis nach Ermessen der Vorstandschaft entschieden.
Häsordnung Weihermännle
Häsordnung Weihermännle
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de
Erwachsene (ab 12Jahre) es ist immer ein Eigenhäs
Das Weihermännle besteht aus:
Ø Maske inkl. Maskenumhang .
Ø Jacke (Basis: weiße Malerjacke)
Ø Vereins T-Shirt oder Sweatshirt
Ø Strickmütze
Ø Hose ( Basis: weiße Malerhose / Bund oder Latzhose)
Ø Handschuhe schwarz
Ø Schuhe schwarz
Ø Wedel aus Pampasgras selbst binden und besorgen ggf. bei
Fragen oder Hilfestellung sich bitte an den Häswart wenden.
Ø Weiße Tasche
Die Jacke, Hose und Tasche müssen von einer Textilmalerin/maler
Handbemalt werden, die Kosten für Farbe und Malerin/Maler sind
selbst zu tragen. Die Gestaltung/ Malerei des Häses oder /und der
Tasche sollte sich um das Thema „Daisendorfer Sümpfe/Tümpel „
drehen, und auf dem Häß wieder spiegeln. Bei einer Neugestaltung
muss dies mit dem Häswart besprochen werden.
Masken inkl. Maskenumhang können geliehen oder gekauft werden.
Die Wolle für den Kopfschmuck wird nur bei Leihhäser vom Verein
gestellt.
Kosten Maske Leihen jährlich:
Leihgebühr: 30 €uro
Pfand: 100 €uro oder Kaution: 100 €uro (einmalig wird im Verein
hinterlegt) s. Allgemeine Regeln
Wird und bei der Abgabe der Maske kein Schaden o.ä vom Häswart
festgestellt, wird das Pfand zurück erstattet. Wird jedoch vom Häswart
Häsordnung Weihermännle
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de
ein Schaden o.ä festgestellt, so bleibt das Pfand/ Kaution bis zur
Kostenklärung, Ersatzbeschaffung, Reparatur einbehalten.
Kosten Maske-Kaufen:
Die Maske mit Kopfschmuck kostet ca.300 – 450 €uro.
Bei Kauf der Maske muss der Maskenumhang selbst geknüpft
werden, dazu bitte Verbindung mit Häswart aufnehmen
Wenn die Maske inkl. Maskenumhang gekauft werden möchte, kann
das auf Wunsch auch in monatlich in Raten (Mietkauf) geschehen.
Häsordnung Weihermännle Kind
Häsordnung Weihermännle
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Kind (bis 12 Jahre)
Das Weihermännle besteht aus:
Ø Kopfschmuck
Ø Jacke (Basis: weiße Malerjacke)
Ø Vereins T-Shirt oder Sweatshirt
Ø Strickmütze
Ø Hose ( Basis: weiße Malerhose / Bund oder Latzhose)
Ø Handschuhe schwarz
Ø Schuhe schwarz
Ø Wedel aus Pampasgras selbst binden und besorgen ggf. bei
Fragen oder Hilfestellung sich bitte an den Häswart wenden.
Ø Weiße Tasche (auf eigenen Wunsch kann eine weiße Tasche
beim Häswart bestellt werden, Kosten hierfür müssen selbst
übernommen werden, auch bei Leihhäser!)
Kinderhäser können geliehen oder gekauft werden. Die Wolle für den
Kopfschmuck wird nur bei Leihhäser vom Verein gestellt.
Kosten Häs Leihen jährlich:
Leihgebühr: 20 €uro
Pfand: 30 €uro
werden bei der Abgabe des Häses kein Schaden o.ä vom Häswart
festgestellt, wird das Pfand zurück erstattet. Wird jedoch vom Häswart
ein Schaden o.ä festgestellt, so bleibt das Pfand/ Kaution bis zur
Kostenklärung, Ersatzbeschaffung, Reparatur einbehalten.
Kosten Häs Kaufen:
Individuell…
Häsordnung Weihermännle
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
www.sumpfgeister.de
Die Jacke, Hose und Tasche müssen von einer Textilmalerin/maler
Handbemalt werden, die Kosten für Farbe und Malerin/Maler sind
selbst zu tragen. Die Gestaltung/ Malerei des Häses oder /und der
Tasche sollte sich um das Thema „Daisendorfer Sümpfe/Tümpel „
drehen, und auf dem Häs wieder spiegeln. Bei einer Neugestaltung
muss dies mit dem Häswart besprochen werden.
Bei Kauf muss der Kopfschmuck selbst geknüpft werden, dazu bitte
Verbindung mit Häswart aufnehmen
Wenn das Häs gekauft werden möchte, kann das auf Wunsch auch in
monatlich in Raten (Mietkauf) geschehen.
Häsordnung Frosch
Häsordnung Frosch
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
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Erwachsen (ab 12Jahre)
Der Frosch besteht aus:
Ø Maske mit Nackenschürze
Ø Jacke
Ø Vereins T-Shirt oder Sweatshirt
Ø Strickmütze
Ø Hose schwarz
Ø Handschuhe gelb
Ø Schuhe schwarz
Ø Tasche grün
Kosten Häs Leihen jährlich:
Leihgebühr: 30 €uro
Pfand: 100 €uro oder
Kaution: 100 €uro (einmalig wird im Verein hinterlegt) s. Allgemeine
Regeln
wird und bei der Abgabe der Maske-/ Häs kein Schaden o.ä vom
Häswart festgestellt, wird das Pfand zurück erstattet. Wird jedoch vom
Häswart ein Schaden o.ä festgestellt, so bleiben das Pfand/ Kaution
bis zur Kostenklärung, Ersatzbeschaffung, Reparatur einbehalten.
Kosten Häs Kaufen:
Individuell…
Die Jacke und Tasche müssen von einer Textilmalerin/maler Hand
bemalt werden, die Kosten für Farbe und Malerin/Maler sind selbst zu
tragen. Die Gestaltung/ Malerei des Häses oder /und der Tasche sollte
sich um das Thema „Daisendorfer Sümpfe/Tümpel „ drehen, und auf
Häsordnung Frosch
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
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dem Häß wieder spiegeln. Bei einer Neugestaltung muss dies mit dem
Häswart besprochen werden.
Wenn das Häs gekauft werden möchte, kann das auf Wunsch auch in
monatlich in Raten (Mietkauf) geschehen.
Häsordnung Narrenrat
Häsordnung Narrenrat
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
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Erwachsene (ab 18Jahre)
Der Narrenrat besteht aus:
Ø Hut mit gelber Feder
Ø Jacke inkl. Weste
Ø Krawatte
Ø Hose schwarz
Ø Handschuhe weiß
Ø Hemd / Bluse weiß
Ø Tasche rot ( auf Wunsch , kosten müssen auch bei Leihhäs selbst
getragen werden)
Hose & Hemd bzw. Bluse sind immer selbst zu beschaffen und die
Kosten dafür selbst zutragen!
Kosten Häs Leihen jährlich:
Leihgebühr: 30 €uro
Pfand: 100 €uro oder
Kaution: 100 €uro (einmalig wird im Verein hinterlegt) s. Allgemeine
Regeln
wird und bei der Abgabe des Häses kein Schaden o.ä vom Häswart
festgestellt, wird das Pfand zurück erstattet. Wird jedoch vom Häswart
ein Schaden o.ä festgestellt, so bleiben das Pfand / Kaution bis zur
Kostenklärung, Ersatzbeschaffung, Reparatur einbehalten.
Kosten Häs Kaufen:
Neuhäs kostet ca. 560 €uro
Wenn die Häs gekauft werden möchte, kann das auf Wunsch auch in
monatlich in Raten (Mietkauf) geschehen.
Jugendordnung
Jugendsordnung
Narrenverein Sumpfgeister
Daisendorf e.V
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
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Gemäß der Satzung des Narrenvereins Sumpfgeister Daisendorf e.V
ergibt sich nachstehende Jugendordnung.
§ 1 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend zählen Kinder und Jugendliche und bis 18 Jahre,
welche Mitglied des Narrenvereins Sumpfgeister Daisendorf e.V sein
müssen.
§ 2 gesetzlicher Vertreter
1.Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen zur
Mitgliedschaft im Narrenverein sowie zum Erwerb von Maske und
Häs der schriftlichen Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter
2. Der gesetzliche Vertreter muss mindestens passives Mitglied sein.
3. Bei Aufnahme von Jugendlichen unter achtzehn Jahren ist der
Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V durch schriftliche
Erklärung des gesetzlichen Vertreters von der gesetzlichen
Aufsichtspflicht zu entbinden. Bei Bedarf ist die Aufsichtspflicht auf
ein aktives Mitglied zu übertragen.
4. Kindern und Jugendlichen ist die Teilnahme an Nachtumzügen nur
in Begleitung eines aktiven Erziehungsberechtigten Mitgliedes
gestattet.
Jugendsordnung
Narrenverein Sumpfgeister
Daisendorf e.V
Stand Mai /2015 Narrenverein Sumpfgeister Daisendorf e.V *
Ortsstrasse 22 * 88718 Daisendorf *
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§ 3 Jugendleiter
1. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im
Vorstand.
2. Der Jugendleiter muss im Wahljahr volljährig sein bzw. werden.
3. Der stellv. Jugendleiter muss im Wahljahr 16 Jahre alt sein, bzw.
werden.
§ 4 Informationsveranstaltung
Der Jugendleiter und /oder dessen Stellvertreter informiert die
Vereinsjugend und deren Erziehungsberechtigten im Rahmen einer
Jugendversammlung einmal jährlich Ende November / Anfang
Dezember über die bestehenden Vereinsordnungen und
Verhaltensregeln für die kommende Fasnet.
§ 5 Haushaltsmittel
Erforderliche Haushaltsmittel werden auf Antrag an den Vorstand für
die Vereinsjugend zu Verfügung gestellt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Annahme der Neufassung durch die (AO)
Mitgliederversammlung am 10. Juni 2015 in Kraft.
Neueste Beiträge
Absage einiger Veranstaltungen
Häs & Maskenrückgabe 2020
Häs & Maskenausgabe
Präsidentin wiedergewählt
Generalversammlung 2019
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